Gibt die Teilungserklärung eine räumliche Trennung von Wohnen und Gewerbe innerhalb eines Gebäudes vor, stört die Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in der Regel mehr als die vorgesehene Nutzung – und ist daher unzulässig.
In dem Fall einer ehemaligen Zahnarztpraxis, welche zum Wohnraum umgebaut wurde, hat der BGH die Rechtsauffassung des Landgerichts bestätigt.
Eine Nutzung als Wohnung wäre mit der Zweckbestimmung der Teileigentumseinheit unvereinbar. Daher steht der klagenden Wohnungseigentümerin ein Anspruch auf Unterlassung der Wohnnutzung zu. Dieser ergibt sich aus § 1004 BGB.
Zwar kann im Einzelfall zulässig sein, eine Teileigentumseinheit zum Wohnen zu nutzen, wenn dies bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung.
In einem nur beruflichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude stört die Wohnnutzung aber regelmäßig mehr als die vorgesehene Nutzung
,
wie der BGH bereits entschieden hat
.
Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung sollen räumlich getrennt sein.
Die Anlage ist so konzipiert, dass im Dachgeschoss gewohnt werden soll, während die restlichen Gebäudeteile der gewerblichen Nutzung dienen.
In einer solchen gemischten, aber räumlich getrennten Anlage haben sowohl die Teil- als auch die Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse daran, dass die vorgegebene räumliche Trennung erhalten bleibt, um etwaige Nutzungskonflikte von vornherein zu vermeiden.
Auch der Umstand, dass laut Gemeinschaftsordnung die berufliche Nutzung einer Wohnung unter gewissen Umständen zulässig sein soll, während der Fall der Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit nicht vorgesehen ist, deutet darauf hin, dass der teilende Eigentümer solche Nutzungen nicht zulassen wollte.
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