Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Barrierefreiheit: In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) dürfen einzelne Eigentümer Umbauten seit der Reform der Gesetzesgrundlage 2020 auch gegen den Willen der anderen WEG-Mitglieder durchführen, wenn diese der Barrierefreiheit dienen.
In den konkreten Fällen ging es um die Installation eines Aufzuges sowie einer Rampe – zwei bauliche Maßnahmen, die zweifelsohne der Barrierefreiheit eines Gebäudes dienen, so die Richter. Im Falle des Fahrstuhls wollten die Wohnungseigentümer im 3. und 4. Stock eines Gebäudes die Installation sogar selbst bezahlen, bekamen aber dafür keinen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung. Die BGH-Richter urteilten nun im Sinne der Wohnungseigentümer, die einen Aufzug wünschen. Baumaßnahmen, die der Zugänglichkeit eines Gebäudes für Menschen mit körperlichen Einschränkungen dienen, hätten Vorzug. Ebenso war das mit einer Rampe im Garten, die einer Bewohnerin im Erdgeschoss den Zugang in ihre Wohnung erleichtert.
Bei der Erreichung von Barrierefreiheit ist es übrigens irrelevant, ob die Eigentümer, die umbauen wollen, selber unter körperlichen Einschränkungen leiden.
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